In der Jahreshauptversammlung am 30.11.2022 wurde einstimmig die Änderung der Satzung durch geführt.
Der Förderverein hat die Satzung nach 20 Jahren aktualisiert und eine Beitrags und Finanzordnung eingeführt. In diesem Zusammenhang wurde auch eine leicht Beitragserhöhung umgesetzt.
Erhöhung des Beitragssatz: jährlich auf jetzt aktuelle 15 Euro
Satzung
- Name, Sitz und
Zweck des Vereins
Name und Sitz
§ 1
- Der am 26.11.1996 in Kirchheimbolanden
gegründete Verein führt den Namen
„Förderverein Grundschule Kirchheimbolanden e.V.“. er
ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein.
- Der Verein hat seinen Sitz in
Kirchheimbolanden und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Zweck
§ 2
- Zweck und Ziel des Vereins ist die
Förderung aller schulischen Vorhaben und Belange der Grundschule
Kirchheimbolanden.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke und Ziele verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die
Ziel und Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitgliederversammlung befähigt den Vorstand im
Rahmen der Beitrags- und Finanzordnung, im Einzelfall Aufwandsentschädigungen
zu gewähren.
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 3
- Einzelpersonen sowie Vereine und
Körperschaften können Mitglied des Vereins werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist
an den Vorstand zu richten, der über das Aufnahmegesuch entscheidet.
- Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages sind dem
Antragssteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid
ist innerhalb von zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt
ausschließlich von Konto zu Konto durch Überweisung oder
Einzugsermächtigung gegenüber dem Verein.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt
das Mitglied diese Satzung an.
§ 4
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
Austritt, oder Ausschluss. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf
Rückzahlung des Mitgliedbeitrages des laufenden Kalenderjahres.
- Der Austritt eines Mitgliedes muss durch
schriftliche Abmeldung beim Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres
erfolgen, andernfalls ist der Beitrag für ein weiteres Jahr noch zu
zahlen.
- Wenn ein Mitglied den Verein schädigt,
trotz Verwarnung den Belangen des Vereins zuwiderhandelt oder wenn es sich
ehrenrührige Handlungen zuschulden kommen lässt, kann sein Ausschluss
durch den Vorstand ausgesprochen werden; hiergegen ist Einspruch an die
nächste Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch hat keine
aufschiebende Wirkung.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, in der Mitgliederversammlung
Vorschläge zu machen und Anträge zu stellen. Es zahlt einen von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch eine Beitrags- und
Finanzordnung geregelt, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen
wird.
§ 6
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Mitgliederversammlung
§ 7
- Die ordentliche Tagung der
Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der 1. Vorsitzende lädt
die Mitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung ein.
- Ihr obliegen:
– Entgegennahme des Jahresberichtes und der
Rechnungslegung, sowie die Entlastung des
Vorstandes.
– Wahl zweier Rechnungsprüfer
– Wünsche
und Anträge
– alle zwei
Jahre Neuwahl des Vorstandes
–
Festlegung des Mitgliedbeitrages
§ 8
Eine außerordentliche Tagung der Mitgliederversammlung
kann durch den Vorsitzenden bei Bedarf jederzeit einberufen werden. Sie muss
innerhalb von 8 Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder das schriftlich beantragt.
Vorstand
§ 9
- Der erste Vorsitzende, der 2. Vorsitzende,
der Schriftführer und der Rechner (Kassenwart) bilden den Vorstand. Sie
werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der 1. oder der 2.
Vorsitzende sollten ein Mitglied der Elternschaft sein. Dem Vorstand wird
ein Beirat aus bis zu 3 Mitgliedern zu gewählt, von denen ein Beisitzer
aus dem Lehrerkollegium sein sollte. Dieser ist ebenfalls stimmberechtigt.
- Die Amtszeit des Vorstandes dauert zwei
Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden
hat. Es muss eine ordnungsgemäße Geschäftsübergabe stattfinden.
- Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach
Bedürfnis, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist dazu
verpflichtet, wenn es eine Mehrzahl der Mitglieder des Vorstandes
schriftlich bei ihm beantragt.
- Es ist dem Vorstand gestattet, Abstimmungen
per schriftlicher Willenserklärung über digitale Medien vorzunehmen, wenn
die Vorstandsmitglieder zustimmen. Darüber muss dann ein Protokoll in
schriftlicher Form erstellt und unterschrieben werden.(z.B
Videokonferenzen /Chatforen)
§ 10
- Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand
im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein
vertretungsberechtigt.
- Die Alleinvertretung des 2. Vorsitzenden
wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der 1. Vorsitzende verhindert
ist.
Abstimmungen und Niederschriften
§ 11
- Die Abstimmungen erfolgen durch Zuruf oder
Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Soll über einen Antrag geheim
abgestimmt werden, so ist dazu die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
- Über die Mitgliederversammlung und die
Vorstandssitzungen sind Niederschriften auszufertigen.
- Die Niederschriften sind vom Leiter der Versammlung
oder der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Die Niederschriften können von den
Mitgliedern auf Wunsch während der Mitgliederversammlung eingesehen
werden.
§ 12
- Änderungen der Satzung können in der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden.
- Wünsche und Anträge, die eine Änderung der
Satzung betreffen, müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
§ 13
- Der Verein kann sich auflösen, wenn in
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Träger der Grundschule
Kirchheimbolanden, der dieses der Schule für gemeinnützige Zwecke
bereitzustellen hat.
§ 14
- Über die Mitgliederversammlung sind zwei
Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe
Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die
Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den
Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der dem Vorstand genehmigten
Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitliederversammlung auch die
Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
- Beitrags- und Finanzordnung
Diese Beitrags-
und Finanzordnung des Fördervereins der Grundschule Kirchheimbolanden e.V.
wurde von der Mitgliederversammlung am 30.11.2022 beschlossen und in Kraft
gesetzt.
1.Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Verein erhoben und verbucht.
Überschüsse aus Veranstaltungen werden über die Vereinskasse verbucht.
Die
Mitgliederversammlung beschließt den jährlichen Beitrag und setzt diesen auf
folgenden Wert fest:
Jahresbeitrag
für jedes ordentliche Mitglied: 15 Euro (fünfzehn)
2.Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das
heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den
erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
3.Eingehen von Verbindlichkeiten
1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist nur mit Genehmigung des
Vorstandes möglich.
4.Gewährung
der Ehrenamtspauschale
Der Verein kann
durch den Vorstand Personen die nicht dem Vorstand angehören eine
Ehrenamtspauschale gewähren.
Es werden
nur solche Tätigkeiten vergütet, die im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecken des
Vereins erbracht werden. Die Tätigkeiten legt der Vorstand fest.
Die Höhe der
Zahlung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsleistung stehen.
Der Vorstand
legt die Höhe der Ehrenamtspauschale in jedem einzelnen Fall erneut fest.
Die
gesetzlichen Vorgaben dürfen nicht außer Acht gelassen werden (s. Aufwandsentschädigung
nach §3Nr.26 a EStG).
Jede Zahlung
muss ordentlich gebucht und dokumentiert sein.
Der
Ehrenamtliche hat bestätigt, dass er nicht bereits bei einem anderen Verein die
Ehrenamtspauschale in Anspruch nimmt.
Die
Ehrenamtspauschale darf gezahlt werden, wenn ein Vorstandbeschluss vorliegt.
Die
Mitgliederversammlung ist in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am
26.11.1996 beschlossen und in Kraft gesetzt. Am 30.11.2022 wurde sie
aktualisiert und die Beitrags- und Finanzordnung hinzugefügt.
Peter
Liebsch
1.
Vorsitzender