In der Jahreshauptversammlung am 30.11.2022 wurde einstimmig die Änderung der Satzung durch geführt.
Der Förderverein hat die Satzung nach 20 Jahren aktualisiert und eine Beitrags und Finanzordnung eingeführt. In diesem Zusammenhang wurde auch eine leicht Beitragserhöhung umgesetzt.
Erhöhung des Beitragssatz: jährlich auf jetzt aktuelle 15 Euro
Satzung
- Name, Sitz und Zweck des Vereins
Name und Sitz
§ 1
- Der am 26.11.1996 in Kirchheimbolanden gegründete Verein führt den Namen
„Förderverein Grundschule Kirchheimbolanden e.V.“. er ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein.
- Der Verein hat seinen Sitz in Kirchheimbolanden und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Zweck
§ 2
- Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung aller schulischen Vorhaben und Belange der Grundschule Kirchheimbolanden.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die Ziel und Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitgliederversammlung befähigt den Vorstand im Rahmen der Beitrags- und Finanzordnung, im Einzelfall Aufwandsentschädigungen zu gewähren.
- Mitglieder
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 3
- Einzelpersonen sowie Vereine und Körperschaften können Mitglied des Vereins werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über das Aufnahmegesuch entscheidet.
- Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages sind dem Antragssteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt ausschließlich von Konto zu Konto durch Überweisung oder Einzugsermächtigung gegenüber dem Verein.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied diese Satzung an.
§ 4
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, oder Ausschluss. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mitgliedbeitrages des laufenden Kalenderjahres.
- Der Austritt eines Mitgliedes muss durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, andernfalls ist der Beitrag für ein weiteres Jahr noch zu zahlen.
- Wenn ein Mitglied den Verein schädigt, trotz Verwarnung den Belangen des Vereins zuwiderhandelt oder wenn es sich ehrenrührige Handlungen zuschulden kommen lässt, kann sein Ausschluss durch den Vorstand ausgesprochen werden; hiergegen ist Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, in der Mitgliederversammlung Vorschläge zu machen und Anträge zu stellen. Es zahlt einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch eine Beitrags- und Finanzordnung geregelt, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Organe des Vereins
§ 6
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Mitgliederversammlung
§ 7
- Die ordentliche Tagung der Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der 1. Vorsitzende lädt die Mitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
- Ihr obliegen:
– Entgegennahme des Jahresberichtes und der Rechnungslegung, sowie die Entlastung des
Vorstandes.
– Wahl zweier Rechnungsprüfer
– Wünsche und Anträge
– alle zwei Jahre Neuwahl des Vorstandes
– Festlegung des Mitgliedbeitrages
§ 8
Eine außerordentliche Tagung der Mitgliederversammlung kann durch den Vorsitzenden bei Bedarf jederzeit einberufen werden. Sie muss innerhalb von 8 Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder das schriftlich beantragt.
Vorstand
§ 9
- Der erste Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Rechner (Kassenwart) bilden den Vorstand. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der 1. oder der 2. Vorsitzende sollten ein Mitglied der Elternschaft sein. Dem Vorstand wird ein Beirat aus bis zu 3 Mitgliedern zu gewählt, von denen ein Beisitzer aus dem Lehrerkollegium sein sollte. Dieser ist ebenfalls stimmberechtigt.
- Die Amtszeit des Vorstandes dauert zwei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Es muss eine ordnungsgemäße Geschäftsübergabe stattfinden.
- Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedürfnis, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es eine Mehrzahl der Mitglieder des Vorstandes schriftlich bei ihm beantragt.
- Es ist dem Vorstand gestattet, Abstimmungen per schriftlicher Willenserklärung über digitale Medien vorzunehmen, wenn die Vorstandsmitglieder zustimmen. Darüber muss dann ein Protokoll in schriftlicher Form erstellt und unterschrieben werden.(z.B Videokonferenzen /Chatforen)
§ 10
- Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt.
- Die Alleinvertretung des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Abstimmungen und Niederschriften
§ 11
- Die Abstimmungen erfolgen durch Zuruf oder Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Soll über einen Antrag geheim abgestimmt werden, so ist dazu die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen sind Niederschriften auszufertigen.
- Die Niederschriften sind vom Leiter der Versammlung oder der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Die Niederschriften können von den Mitgliedern auf Wunsch während der Mitgliederversammlung eingesehen werden.
- Satzungsänderungen
§ 12
- Änderungen der Satzung können in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
- Wünsche und Anträge, die eine Änderung der Satzung betreffen, müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- Auflösung des Vereins
§ 13
- Der Verein kann sich auflösen, wenn in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Träger der Grundschule Kirchheimbolanden, der dieses der Schule für gemeinnützige Zwecke bereitzustellen hat.
- Kassenprüfung
§ 14
- Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der dem Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
- Beitrags- und Finanzordnung
Diese Beitrags- und Finanzordnung des Fördervereins der Grundschule Kirchheimbolanden e.V. wurde von der Mitgliederversammlung am 30.11.2022 beschlossen und in Kraft gesetzt.
1.Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Verein erhoben und verbucht.
Überschüsse aus Veranstaltungen werden über die Vereinskasse verbucht.
Die Mitgliederversammlung beschließt den jährlichen Beitrag und setzt diesen auf folgenden Wert fest:
Jahresbeitrag für jedes ordentliche Mitglied: 15 Euro (fünfzehn)
2.Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.Eingehen von Verbindlichkeiten
1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist nur mit Genehmigung des Vorstandes möglich.
4.Gewährung der Ehrenamtspauschale
Der Verein kann durch den Vorstand Personen die nicht dem Vorstand angehören eine Ehrenamtspauschale gewähren.
Es werden nur solche Tätigkeiten vergütet, die im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecken des Vereins erbracht werden. Die Tätigkeiten legt der Vorstand fest.
Die Höhe der Zahlung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsleistung stehen.
Der Vorstand legt die Höhe der Ehrenamtspauschale in jedem einzelnen Fall erneut fest.
Die gesetzlichen Vorgaben dürfen nicht außer Acht gelassen werden (s. Aufwandsentschädigung nach §3Nr.26 a EStG).
Jede Zahlung muss ordentlich gebucht und dokumentiert sein.
Der Ehrenamtliche hat bestätigt, dass er nicht bereits bei einem anderen Verein die Ehrenamtspauschale in Anspruch nimmt.
Die Ehrenamtspauschale darf gezahlt werden, wenn ein Vorstandbeschluss vorliegt.
Die Mitgliederversammlung ist in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 26.11.1996 beschlossen und in Kraft gesetzt. Am 30.11.2022 wurde sie aktualisiert und die Beitrags- und Finanzordnung hinzugefügt.
Peter Liebsch
1. Vorsitzender